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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.01.2001
Aktenzeichen: 6 W 203/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 02.01.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2000 am 02.01.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin weitere 160,43 DM nebst 4 % Zinsen seit 16.10.2000 zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die aus einem Wert von 315,67 DM zu berechnenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Von den aus einem Wert von 476,10 DM zu berechnenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin die Erstattung eines Betrages von 476,10 DM gemäß Rechnung der Firma H. S. Design vom 05.09.2000 geltend, die sich wie folgt zusammensetzt:
Pauschalhonorar für Recherche und Testkauf 250,00 DM Auslagen 40,43 DM Aufnahmepauschale 95,00 DM Materialpauschale 25,00 DM Mehrwertsteuer 65,67 DM
476,10 DM
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Erstattungsfähig aus der Rechnung vom 05.09.2000 ist die Position Auslagen 40,43 DM". Wie die Antragstellerin erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat, handelt es sich hierbei um den von der Firma S. aufgewandten Kaufpreis für ein Messer- Set mit der beanstandeten Schere. Diese Kosten waren erforderlich (§ 91 Abs. 1 ZPO), um die Verletzungshandlung im Verfahren darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dasselbe gilt für die Positionen Aufnahmepauschale 95,-- DM" und Materialpauschale 25,-- DM", die die Firma S. nach dem Vortrag der Antragstellerin für die Anfertigung einer Fotografie des Messer-Sets mit Schere in Rechnung gestellt hat. Die Herstellung technisch einwandfreier Fotografien des Verletzungsgegenstandes ist für die Durchführung eines Verfahrens im gewerblichen Rechtsschutz von erheblichem Vorteil, da mit deren Hilfe Abbildungen des Verletzungsgegenstandes in den Antrag sowie den Tenor eingefügt werden können. Die entstandenen Gesamtkosten von 120,-- DM für das im Verfahren verwendete Foto erscheinen auch angemessen.
Die Addition der genannten Positionen ergibt den ergänzend festgesetzten Erstattungsbetrag von 160,43 DM.
Nicht erstattungsfähig ist dagegen die von der Antragstellerin verlangte Umsatzsteuer, da die Antragstellerin nicht erklärt hat, die Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer absetzen zu können (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO); die Antragstellerin hat im Gegenteil erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Ebenso wenig erstattungsfähig ist die Position Pauschalhonorar für Recherche und Testkauf 250,-- DM" aus der Rechnung vom 05.09.2000.
Der Testkauf erschöpfte sich in der Bestellung des postalisch zugesandten Verletzungsgegenstandes. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, welchen Betrag die Firma S. überhaupt für diesen kurzen und einfachen Bestellvorgang in Rechnung gestellt haben will, war für eine solche Testbestellung die Beauftragung eines gewerblichen Drittunternehmens nicht erforderlich. Die Antragstellerin hätte die Bestellung vielmehr auch durch einen ihrer Mitarbeiter unter dessen Namen und Privatanschrift aufgeben lassen können.
Die außerdem in Rechnung gestellte Recherchetätigkeit der Firma S. kann bei der Kostenerstattung ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da nicht erkennbar ist, inwiefern die Recherchetätigkeit gerade durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung verursacht worden ist. Soweit die Firma S. generell beauftragt ist, den Markt auf mögliche Schutzrechtsverletzungen hin zu beobachten, werden dadurch lediglich allgemeine Kosten der Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen verursacht, die nicht im nachhinein über § 91 ZPO auf etwa ausfindig gemachte Verletzer anteilig abgewälzt werden können. Solche Kosten zur generellen Marktbeobachtung sind insbesondere nicht vergleichbar mit Detektivkosten, die aufgewendet werden, um einem bereits bestehenden konkreten Verdacht einer Schutzrechtsverletzung nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1953 KV, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO; hinsichtlich der Position Materialkosten 40,43 DM" hat die Antragstellerin aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Landgericht hätte geltend machen können.
Ende der Entscheidung
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